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   BVerwG, 26.03.1981 - 5 C 89.79   

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BVerwG, 26.03.1981 - 5 C 89.79 (https://dejure.org/1981,1546)
BVerwG, Entscheidung vom 26.03.1981 - 5 C 89.79 (https://dejure.org/1981,1546)
BVerwG, Entscheidung vom 26. März 1981 - 5 C 89.79 (https://dejure.org/1981,1546)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Öffentlichkeit des Verfahrens - Zugangsbehinderung - Abgeschlossene Tür - Verhandlungsraum

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1982, 43 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 10.06.1966 - 4 StR 72/66

    Verletzung von Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens bei

    Auszug aus BVerwG, 26.03.1981 - 5 C 89.79
    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist deshalb anerkannt, daß Hindernisse tatsächlicher Art, die den Zugang zum Sitzungssaal verwehren, dann keine Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes darstellen, wenn das Gericht sie trotz aufmerksamer Beachtung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens nicht bemerken konnte (BGHSt 21, 72 [BGH 04.03.1966 - 4 StR 72/66]; Kopp, VwGO, 4. Aufl., Rdnr. 13 zu § 133).

    Durch eine dem Gericht nicht erkennbare Beschränkung der Öffentlichkeit wird aber das Vertrauen der Allgemeinheit oder des einzelnen in die Objektivität der Rechtspflege, die zu sichern der Grundsatz der Öffentlichkeit der Verhandlung mithelfen soll, nicht gefährdet (BGHSt 21, 72 [BGH 04.03.1966 - 4 StR 72/66] [74]).

  • BGH, 10.11.1953 - 5 StR 445/53

    Ausgetauschte Blutprobe - § 267 StGB, zusammengesetzte Urkunde; Anstiftung zu

    Auszug aus BVerwG, 26.03.1981 - 5 C 89.79
    Die Beachtung dieses Grundsatzes findet jedoch dort ihre Grenze, wo es aus tatsächlichen Gründen unmöglich war, ihm zu entsprechen (RGSt 52, 137; BGHSt 5, 75 [83]), oder wo Umstände, die außerhalb des Einflußbereichs oder der Einwirkungsmöglichkeit des Gerichts lagen, seine strikte Anwendung beeinträchtigt haben.
  • BGH, 06.10.1976 - 3 StR 291/76

    Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln - Verletzung

    Auszug aus BVerwG, 26.03.1981 - 5 C 89.79
    Der Grundsatz der Öffentlichkeit verlangt, daß jedermann ohne Ansehung seiner Zugehörigkeit zu bestimmten Gruppen der Bevölkerung und ohne Ansehung bestimmter persönlicher Eigenschaften die Möglichkeit hat, an den Verhandlungen der Gerichte als Zuhörer teilzunehmen (Löwe-Rosenberg, Komm. z. StPO und zum GVG, 23. Aufl., Rdnr. 5 zu § 169 GVG; BGH, Urteil vom 6. Oktober 1976 - 3 StR 291/76 - [NJW 1977, 157]).
  • BGH, 23.05.1956 - 6 StR 14/56
    Auszug aus BVerwG, 26.03.1981 - 5 C 89.79
    Damit soll gewährleistet werden, daß sich - abgesehen von den Fällen, in denen der Ausschluß der Öffentlichkeit zulässig ist - die Rechtsprechung "in aller Öffentlichkeit" und nicht hinter verschlossenen Türen abspielt (BGHSt 9, 280 [281]).
  • RG, 05.02.1918 - V 34/18

    Unter welchen Voraussetzungen sind Beschränkungen der Öffentlichkeit des

    Auszug aus BVerwG, 26.03.1981 - 5 C 89.79
    Die Beachtung dieses Grundsatzes findet jedoch dort ihre Grenze, wo es aus tatsächlichen Gründen unmöglich war, ihm zu entsprechen (RGSt 52, 137; BGHSt 5, 75 [83]), oder wo Umstände, die außerhalb des Einflußbereichs oder der Einwirkungsmöglichkeit des Gerichts lagen, seine strikte Anwendung beeinträchtigt haben.
  • BVerwG, 17.03.2000 - 8 B 287.99

    Anmeldefrist für Restitutionsanträge; Ausschlußfrist; Nachsichtgewährung;

    Es kommt hinzu, daß tatsächliche Hindernisse, durch die Zuhörern der Zugang zum Sitzungssaal verwehrt wird, nur dann einen erheblichen Verstoß gegen die Öffentlichkeit des Verfahrens darstellen, wenn sie von dem (erkennenden) Gericht bemerkt werden oder bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätten bemerkt werden können (Urteil vom 26. März 1981 - BVerwG 5 C 89.79 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 31 S. 1 f., Beschluß vom 18. Januar 1984 - BVerwG 9 CB 444.81 - NJW 1985, 448; BGH, Urteile vom 10. Juni 1966 - 4 StR 72/66 - NJW 1966, 1570 und vom 18. Dezember 1968 - 3 StR 297/68 - NJW 1969, 756 ).
  • VerfGH Berlin, 13.12.2023 - VerfGH 25/21

    Teilweise unzulässige, im Übrigen unbegründete Verfassungsbeschwerde betr

    Zugangshindernisse tatsächlicher Art - sei es, dass sie auf eigenmächtigem oder versehentlichem Fehlverhalten eines Bediensteten, sei es, dass sie auf technische Ursachen (zugefallene Außentür) zurückzuführen sind - stellen im Übrigen nur dann eine Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes dar, wenn sie dem Gericht bekannt waren oder bei Beachtung der nötigen Sorgfalt bekannt sein mussten (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juni 1966 - 4 StR 72/66 -, juris Rn. 5 und Beschluss vom 28. September 2011 - 5 StR 245/11 -, juris Rn. 8; BVerwG, Urteile vom 15. Dezember 1978 - BVerwG 6 C 14.77 -, juris und vom 26. März 1981 - BVerwG 5 C 89.79 -, juris Rn. 9; BSG, Beschluss vom 28. April 2004 - B 6 KA 107/03 B -, juris Rn. 8).
  • BVerwG, 12.06.1986 - 5 CB 140.83

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Bedeutung des Gebots der

    Das Gebot der Öffentlichkeit des gerichtlichen Verfahrens bedeutet, daß die Verhandlung in Räumen stattfinden muß, zu denen während der Dauer der Verhandlung grundsätzlich jedermann der Zutritt offensteht (BVerwG, Beschluß vom 20. Juli 1972 - BVerwG 4 CB 71.70 - ; Urteil vom 26. März 1981 - BVerwG 5 C 89.79 - und Beschluß vom 18. Januar 1984 - BVerwG 9 CB 444.81 - <DÖV 1984, 889>).
  • BFH, 14.12.1988 - X R 34/82

    Umsatzsteuerpflichtigkeit der Vermittler von Warentermingeschäften -

    Eine Beeinträchtigung der Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung stellt nur dann einen Revisionsgrund dar, wenn die Beeinträchtigung dem Gericht wegen Kenntnis oder verschuldeter Unkenntnis zuzurechnen ist (Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 21. März 1985 IV S 21/84, BFHE 143, 487, BStBl II 1985, 551 m. w. N.; Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - vom 26. März 1981 5 C 89/79, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts 310, § 133 VwGO Nr. 31 = Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1983, 76; vom 18. Januar 1984 9 CB 444/81, Die Öffentliche Verwaltung - DÖV - 1984, 889 = HFR 1985, 47; Hanack in Loewe / Rosenberg, Die Strafprozeßordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz, Großkommentar, 24. Aufl. 1986, § 338 StPO Rdnr. 113).
  • BVerwG, 20.09.1993 - 4 B 125.93

    Nichtzulassungsbeschwerde - Verschluss des Gerichtsgebäudes vor Ablauf der

    Dies gilt auch dann, wenn der Ausschluß der Öffentlichkeit auf das Fehlverhalten oder das Versehen eines Dritten aus dem Kreis des Gerichtspersonals zurückzuführen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 1981 - BVerwG 5 C 89.79 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 31 und Beschluß vom 18. Januar 1984 - BVerwG 9 CB 444.81 - DÖV 1984, 889).
  • BVerwG, 23.03.2000 - 8 B 286.99

    Zurückweisen einer Nichtzulassungsbeschwerde mangels Revisionsgrund - Erhebung

    Es kommt hinzu, daß tatsächliche Hindernisse, durch die Zuhörern der Zugang zum Sitzungssaal verwehrt wird, nur dann einen erheblichen Verstoß gegen die Öffentlichkeit des Verfahrens darstellen, wenn sie von dem (erkennenden) Gericht bemerkt werden oder bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätten bemerkt werden können (Urteil vom 26. März 1981 - BVerwG 5 C 89.79 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 31 S. 1 f., Beschluß vom 18. Januar 1984 - BVerwG 9 CB 444.81 - NJW 1985, 448; BGH, Urteile vom 10. Juni 1966 - 4 StR 72/66 - NJW 1966, 1570 und vom 18. Dezember 1968 - 3 StR 297/68 - NJW 1969, 756 ).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.03.2010 - 6 A 1137/08

    Entlassung eines Lehramtsanwärters aus dem Vorbereitungsdienst;

    vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 17. März 2000 - 8 B 287.99 - und Urteil vom 26. März 1981 - 5 C 89.79 -, jeweils mit weiteren Nachweisen; auch BSG, Beschlüsse vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 17/09 B - und vom 28. April 2004 - B 6 KA 107/03 B -, alle juris; BGH, Urteil vom 18. Dezember 1968 - 3 StR 297/68 -, BGHSt 22, 297 (299 ff.); a.A. Hess. VGH, Beschluss vom 28. März 1994 - 12 UE 152/94 -, juris.
  • VGH Hessen, 28.03.1994 - 12 UE 152/94

    Verfahrensfehler durch Ausschluss der Öffentlichkeit auch ohne Verschulden des

    Gegen diese von der Rechtsprechung konsequent fortgeführte Ausdehnung der Ausnahmefälle (vgl. OLG Hamm, 17.07.1969 - 2 Bs 666/69 -, NJW 1970, 72); BGH, 17.07.1970, - X ZB 17/69 -, NJW 1970, 1846 (1847); BVerwG, 15.12.1978 - 6 C 14.77 -, Buchholz 310 § 55 VwGO Nr. 5; 26.03.1981 - 5 C 89.79 -, Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 31; 18.01.1984 - 9 CB 444.81 -, DÖV 1984, 889) unter Aufnahme dieser subjektiven Komponente spricht einerseits, daß nach dem Wortlaut des § 169 GVG nicht genügt, daß das Gericht in öffentlicher Sitzung verhandeln wollte, sondern erforderlich ist, daß es öffentlich verhandelt hat.
  • BVerwG, 10.04.1986 - 5 C 8.83

    Bestimmung der Anforderungen an das Erfordernis der Öffentlichkeit einer Sitzung

    Das Gebot der Öffentlichkeit des gerichtlichen Verfahrens bedeutet, daß die Verhandlung in Räumen stattfinden muß, zu denen während der Dauer der Verhandlung grundsätzlich jedermann der Zutritt offensteht (BVerwG, Beschluß vom 20. Juli 1972 - BVerwG 4 CB 13.72 - <DVBl. 1973, 369/370>; Urteil vom 26. März 1981 - BVerwG 5 C 89.79 - und Beschluß vom 18. Januar 1984 - BVerwG 9 CB 444.81 - <DÖV 1984, 889>).
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